Allgemeine Einkaufsbedingungen der PARK-SOLAR GmbH

Stand: Januar 2024

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1. Geltungsbereich

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer („AN“) und dem Auftraggeber („P-S“) ergeben sich aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“), soweit nicht abweichend vereinbart.

1.2 Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des AN werden nur Vertragsbestandteil, soweit P-S ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die AEB gelten auch dann, wenn P-S in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen eine Leistung des AN annimmt.

1.3 Die AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem AN.

2. Vertragsschluss

Der AN hat Bestellungen von P-S spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche in Schrift- oder Textform anzunehmen oder abzulehnen.Nicht fristgerecht angenommene Bestellungen gelten als abgelehnt.

3. Lieferung, Abnahme, Gefahr-/Eigentumsübergang, Leistung durch Dritte

3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen Lieferungen „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort („DDP“ Incoterms 2010). Der AN ist verpflichtet, Lieferungen auf seine Kosten zu entladen.

3.2 Bei Lieferungen ist der Bestimmungsort (Ziffer 3.1) auch der Erfüllungs- und Erfolgsort. Für sonstige Leistungen ist Erfüllungs- und Erfolgsort der Ort des Sitzes von P-S, sofern nicht abweichend vereinbart.

3.3 Bei Lieferungen ist P-S ein Lieferschein mit folgenden Angaben auszuhändigen: Bestellnummer, Name des Bestellers, Artikelnummern des AN, Seriennummer (wenn vorhanden), Menge (ohne Preis), Abgangsort der Ware, Lieferadresse und -datum. Der AN hat sich den Empfang der Lieferung von P-S auf dem Lieferschein durch Unterschrift und Datum bestätigen zu lassen.

3.4 Ist P-S vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet, bedarf die Leistung der förmlichen Abnahme. Der AN wird P-S die Bereitschaft zur Abnahme rechtzeitig, mindestens jedoch 2 Wochen im Voraus schriftlich oder in Textform anzeigen. Die Parteien erstellen über die Abnahme ein gemeinsames Abnahmeprotokoll, aus dem sich ggf. Art und Umfang der Mängel sowie ggf. die Frist zur Behebung der Mängel ergeben.

3.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht bei Lieferungen mit Übergabe am Erfüllungsort auf P-S über. Ist P-S vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet, geht die Gefahr mit Abnahme auf P-S über.

3.6 Das Eigentum an den Leistungen geht mit Gefahrübergang unmittelbar und lastenfrei auf P-S über.

3.7 Teilleistungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von P-S zulässig.

3.8 Der AN ist, soweit keine persönliche Leistung vereinbart ist, berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Leistungen Dritter (z. B. Subunternehmer) zu bedienen. Der AN hat P-S über den Einsatz Dritter vorab zu informieren. P-S ist berechtigt, dem Einsatz eines Dritten zu widersprechen, sofern dem ein wichtiger Grund entgegensteht (z. B. Unzuverlässigkeit, Wettbewerber).

4. Termine, Fristen, Verzögerungen

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.

4.2 Leistungen des AN vor dem vereinbarten Leistungstermin sind nur mit vorheriger Zustimmung von P-S zulässig.

4.3 Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, hat der AN unverzüglich P-S schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen. Insbesondere hat der AN unverzüglich P-S zu benachrichtigen, soweit er aufgrund von P-S zu erbringender Mitwirkungshandlungen oder Beistellungen an der fristgemäßen Leistung gehindert ist.

4.4 Im Fall des Verzugs des AN ist P-S berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,3 % des Netto-Bestellwerts pro Werktag der Verzögerung, höchstens jedoch 5 % des Netto-Bestellwerts zu verlangen. Weitergehende Ansprüche von P-S sowie der Nachweis eines geringeren Schadens durch den AN bleiben unberührt.

5. Preise, Abrechnung

5.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, also zzgl. Umsatzsteuer zahlbar und stellen Festpreise dar.

5.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, schließen die Preise alle vereinbarten Leistungen und vereinbarte Nebenleistungen des AN (z. B. Lieferung, Abladen) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Reisekosten, Transportkosten, Zölle und sonstigen Gebühren) ein.

5.3 Der AN ist verpflichtet, eine nach den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften ordnungsgemäße und rechnerisch sowie mit folgenden Angaben sachlich zutreffende Rechnung zu erstellen: Bestellnummer von P-S, Name des Bestellers, Kostenstelle von P-S, Artikelnummern des AN, Menge, Abgangsort der Ware (bei Lieferungen), Leistungs- bzw. Lieferadresse, Leistungs- bzw. Lieferdatum, vereinbarte Bankverbindung. Rechnungen sind nicht den Lieferungen beizulegen, sondern per separater Post zu versenden. Sofern in der Bestellung eine Rechnungsadresse angegeben ist, darf die Versendung ausschließlich an diese Adresse erfolgen.

5.4 Soweit nicht abweichend geregelt, beträgt das Zahlungsziel für sämtliche Rechnungsstellungen 45 Tage. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer Rechnung, die den Anforderungen der Ziffer 5.3 entspricht. Erhält P-S die Rechnung vor Empfang der Leistung, beginnt das Zahlungsziel mit Empfang der Leistung. Ist P-S vertraglich oder gesetzlich zur Abnahme der Leistung verpflichtet und erhält P-S die Rechnung vor Abnahme der Leistung, beginnt das Zahlungsziel mit Abnahme der Leistung.

5.5 Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.

5.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AN nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.7 Zahlungen erfolgen nur an den AN. Eine Abtretung der Forderungen des AN gegen P-S an Dritte ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt, d. h. die Abtretung ist gleichwohl wirksam, P-S kann jedoch mit befreiender Wirkung an den AN leisten.

6. Vertragsprodukte

6.1 Der AN gewährleistet, dass Leistungen bei Gefahrübergang dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und am Ort von P-S verkehrsfähig sind, insbesondere alle anwendbaren Vorgaben betreffend Eigenschaften, Beschaffenheit, Gestaltung, stoffliche Zusammensetzung und Sicherheit eingehalten werden. Der AN führt dabei erforderliche Verfahren nach Maßgabe der anwendbaren rechtlichen Vorgaben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch, d. h. er holt insbesondere erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen oder Registrierungen ein und gibt erforderliche Anzeigen, Notifizierungen und Meldungen ab.

6.2 Der AN erfüllt alle aus der Umsetzung der Anforderungen nach Ziffer 6.1 resultierenden, rechtlich gegenüber P-S bestehenden Informationspflichten. Im Übrigen informiert der AN auf Anforderung von P-S über alle zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 6.1 ergriffenen Maßnahmen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Konformitätserklärungen, Prüfberichte).

7. Gewährleistung

7.1 Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln, sofern nachfolgend nicht anders geregelt:

7.2 P-S ist berechtigt, nach seiner Wahl vom AN die Beseitigung des Mangels oder eine neue, mangelfreie Sache zu verlangen.

7.3 P-S ist nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Nachfrist berechtigt, auf Kosten des AN den Mangel selbst zu beseitigen.

7.4 Soweit P-S von Dritten in Zusammenhang mit Rechtsmängeln, insbesondere wegen einer Verletzung von Schutzrechten, oder aufgrund fehlender Verkehrsfähigkeit nach Ziffer 6.1 in Anspruch genommen wird, hat der AN P-S auf erstes Anfordern freizustellen, es sei denn, er hat den Rechtsmangel oder die fehlende Verkehrsfähigkeit nicht zu vertreten oder die Gewährleistungsansprüche von P-S sind verjährt.

7.5 Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt 72 Monate ab Gefahrübergang.

8 Gefahrübergang

8.1 Gefahrübergang für die von der PARK-SOLAR zu liefernden Produkte, welche regelmäßig PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme, d. h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von elektrischer Energie notwendiger Komponenten.

8.2 Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme für den Gefahrübergang nicht notwendig.

9 Gewährleistung

9.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der anderen Partei unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere diese Dritten nicht offenzulegen, gegen unbefugten Zugriff zu schützen und ausschließlich im Rahmen der Zusammenarbeit zu verwenden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung dieser Vertraulichkeitsverpflichtung ist ausgeschlossen. Vertrauliche Informationen sind
• der Vertragsschluss und -inhalt;
• im Rahmen der Zusammenarbeit entwickelte oder entstandene Informationen;
• sämtliche Informationen oder Dokumente, die einer Partei von der anderen Partei im Rahmen der Zusammenarbeit offengelegt werden, sowie
• die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Kenntnis über betriebliche oder organisatorische Abläufe bei den Parteien.

9.2 Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn und soweit
• vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss der anderen Partei bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig,
d. h., ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt wird, bekannt werden;
• vertrauliche Informationen bei Vertragsschluss öffentlich bekannt sind oder danach ohne eine schuldhafte Verletzung der vorstehenden Verpflichtung öffentlich bekannt werden;
• vertrauliche Informationen von der anderen Partei unabhängig entwickelt oder in Erfahrung gebracht wurden;
• die Offenlegung im Rahmen der Zusammenarbeit oder zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei erforderlich ist und diese gegenüber entsprechend der oben bezeichneten Verpflichtung schriftlich zur Vertraulichkeit verpflichteten Hilfspersonen oder berufs- rechtlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern erfolgt;
• die eine Partei die andere Partei von der Verpflichtung entbunden hat oder
• aufgrund gesetzlicher Vorschriften, anderer anwendbarer Rechtsvorschriften oder einer gerichtlichen bzw. behördlichen Entscheidung eine zwingende Offenlegungspflicht besteht. In diesem Fall werden sich die Parteien jeweils unverzüglich hiervon schriftlich oder in Textform in Kenntnis setzen und den Umfang der Offenlegung im Rahmen des rechtlich Zulässigen gemeinsam festlegen.

9.3 Der AN darf die Zusammenarbeit weder ausdrücklich noch umschreibend als Referenz gegenüber Dritten verwenden.

10. Compliance

10.1 Der AN gewährleistet, dass in seinem Verantwortungsbereich, insbesondere auch bei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingebundenen Dritten, sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Anti-Korruptions-, Kartell- und Datenschutzgesetzen. Insbesondere verpflichtet sich der AN, die mit den vertraglich vereinbarten Aufgaben und Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter auf die Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Soweit der AN im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung personenbezogene Daten im Auftrag von P-S erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind die Parteien verpflichtet, vorab eine Zusatzvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag zu regeln sind.

10.2 Ein Verstoß gegen die Regelungen in Ziffer 10.1 berechtigt P-S insbesondere, dem AN eine angemessene Frist für die Beseitigung des Verstoßes zu setzen und nach erfolglosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten bzw. aus wichtigem Grund zu kündigen.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Auf diese AEB und alle unter diese AEB fallenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit diesen AEB und mit unter diese AEB fallenden Rechtsbeziehungen ist für beide Parteien Stuttgart, Deutschland. Seite