Allgemeine Geschäftsbedingungen der PARK-SOLAR GmbH
Stand: April 2025
1. Geltungsbereich, Begriffe, Datenschutz
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der PARK-SOLAR GmbH, Mozartstraße 16, 70180 Stuttgart, (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 784080, im Folgenden “PARK-SOLAR”) mit einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, einer juristische Person des öffentlichen Rechts, oder einem öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden „Kunden“).
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage von Photovoltaikanlagen – auch Parkplatz-Photovoltaik – nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden “Produkte“).
1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass PARK-SOLAR in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Über diese Folge wird der Kunde bei Bekanntgabe der Änderungen informiert.
1.4 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst wenn PARK-SOLAR hiervon Kenntnis hat und ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PARK-SOLAR stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn PARK-SOLAR die Lieferung und Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos durchführt.
1.5 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben stets Vorrang vor diesen AGB. Erfolgt die individuelle Vereinbarung vor oder bei Vertragsschluss, so ist sie nur wirksam, wenn sie in Textform im Sinne von § 126b BGB erfolgt ist oder durch PARK-SOLAR schriftlich bestätigt wurde.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vom Kunden nach Vertragsschluss PARK-SOLAR gegenüber abgegeben werden (z. B. Fristsetzungen oder Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8 Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z. B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) handelt PARK-SOLAR nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei PARK-SOLAR elektronisch gespeichert. PARK-SOLAR ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen not-wendigen personenbezogenen Daten befinden sich in der unter https://park-solar.com/datenschutz einsehbaren Datenschutzerklärung von PARK-SOLAR. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o. g. Parteien übermittelt und dort verarbeitet wer-den, erfolgt dies in Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, gewerbliche Schutzrechte
2.1 Die Angebote von PARK-SOLAR sind für einen Zeitraum von einem Monat ab Zugang beim Kunden (im Folgenden „Frist“) verbindlich (im Folgenden „Angebot“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist gegenüber PARK-SOLAR die Annahme des Angebots schriftlich oder in Textform erklärt (im Folgenden „Vertragsschluss“), ist PARK-SOLAR nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe/der Versand der Annahmeerklärung.
2.2 PARK-SOLAR ist berechtigt, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen und Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3 Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist das Angebot von PARK-SOLAR einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt, sofern sich nicht ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich sind. Ziffer 1.4 der AGB bleibt hiervon unberührt.
2.4 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden von PARK-SOLAR ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von PARK-SOLAR zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistungen dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN-bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5 Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich PARK-SOLAR auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen oder der Vertragsgegenstand und dessen äußeres Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.6 An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden “Unterlagen“) behält sich PARK-SOLAR seine Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.7 Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen an PARK-SOLAR geliefert werden, haftet er gegenüber PARK-SOLAR für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt PARK-SOLAR von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten PARK-SOLAR gegenüber geltend gemacht werden.
3. Leistungsumfang, Garantien
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der PARK-SOLAR sowie etwa vereinbarter Nebenleistungen.
3.2 PARK-SOLAR ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.3 Sofern PARK-SOLAR selbst Rechte aus von Herstellern der Produkte gegebenen Garantien hat, tritt PARK-SOLAR diese Rechte aus Herstellergarantien an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer 7 dieser AGB.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
4.1 Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Sofern im Angebot nichts ausdrücklich anderes angeboten worden ist, ist der gesamte Preis unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei PARK-SOLAR. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.3 Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist PARK-SOLAR berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. PARK-SOLAR behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist eine Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer solchen im Verzug, ist PARK-SOLAR ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages auszusetzen.
4.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist PARK-SOLAR unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.5 Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von PARK-SOLAR ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.6 Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Beruht die Gegenforderung des Kunden auf einem anderen Vertragsverhältnis, so ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, von PARK-SOLAR anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Liegen Umstände vor, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der PARK-SOLAR gefährden, kann PARK-SOLAR noch ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder die Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist PARK-SOLAR zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden, Lieferung, Lagerung
5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2 Der Kunde wird nach Vertragsschluss durch ihn zu treffende Entscheidungen und von PARK-SOLAR erbetene Informationen, die für die Lieferung, Montage oder Inbetriebnahme des Produktes erforderlich sind, unverzüglich PARK-SOLAR mitteilen bzw. an PARK-SOLAR übermitteln.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicherzustellen. Hierzu gehören beispielsweise etwa erforderliche Vermessungsleistungen, das Erstellen von Bodengutachten, Baugrundgutachten einschließlich der Prüfung auf Schadstoffe und Kampfmittel, Altlastengutachen und Schadstoffgutachen sowie die Prüfung der statischen Eignung der Fassade sowie in jedem Fall des Gebäudes an sich; diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7.
5.4 Der Kunde stellt auf seine Kosten den für die Montage des Produkts benötigten Baustrom sowie Wasser und Sanitäranlagen und sorgt auf seine Kosten für die Entsorgung des bei der Montage anfallenden Abfalls.
5.5 Der Kunde gestattet PARK-SOLAR und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
5.6 Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Komponenten frei Bordsteinkante.
5.7 Wünscht der Kunde die Lieferung an einem Liefertermin zu einer bestimmten Uhrzeit, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung, in der auch die damit verbundenen Mehrkosten vereinbart werden.
5.8 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten für die angelieferten Produkte einen Lagerplatz in einem abschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, in dem diese bis zur Montage gelagert werden können. Die Größe des erforderlichen Lagerplatzes richtet sich nach der Menge der angelieferten Produkte und wird im Vorfeld der Lieferung zwischen PARK-SOLAR und dem Kunden abgestimmt.
5.9 Nach der Montage des Produkts erstellt der jeweilige Monteur zwei Protokolle; eines ist für PARK-SOLAR und das andere für den Kunden bestimmt. Der Kunde hat bei Abnahme der Arbeiten auf das ihm zugedachte Protokoll zu bestehen.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Annahmeverzug
6.1 Termine und Fristen sind nur bindend, wenn sie in Textform vereinbart werden.
6.2 Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Nichtvornahme. Das gilt nicht, wenn PARK-SOLAR die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., die es PARK-SOLAR nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat PARK-SOLAR auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von PARK-SOLAR beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3 Sämtliche Lieferverpflichtungen der PARK-SOLAR stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Eigenbelieferung. PARK-SOLAR verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über eine Nichtverfügbarkeit zu informieren und die bereits erhaltenen Gegenleistungen des Kunden zu erstatten.
6.4 Der Kunde kann 12 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins bzw. einer unverbindlichen Lieferfrist PARK-SOLAR in Textform auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte PARK-SOLAR einen verbindlichen Liefertermin bzw. eine verbindliche Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn PARK-SOLAR aus anderem Grund in Verzug gerät, so muss der Kunde PARK-SOLAR eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn PARK-SOLAR die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5 Für den Annahmeverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er PARK-SOLAR gegenüber seine sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PARK-SOLAR unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die Produkte auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern oder nach den gesetzlichen Vorschriften, ins-besondere nach erfolglosem Ablauf einer von PARK-SOLAR gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 PARK-SOLAR behält sich das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung der Schlussrechnung des jeweiligen Auftrags vor. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet worden sind.
7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (im Folgenden „Vorbehaltsprodukte“) dürfen vom Kunden vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Produkte unverzüglich der PARK-SOLAR in Schriftform mitzuteilen. Er hat PARK-SOLAR alle für eine Intervention notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus Dritte sowie Vollstreckungsorgane auf das Eigentum von PARK-SOLAR hin-zuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PARK-SOLAR die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde PARK-SOLAR für den entstandenen Ausfall.
7.4 PARK-SOLAR ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht aus Ziffer 7.2 oder Ziffer 7.3, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch PARK-SOLAR liegt – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – ein Rücktritt vom Vertrag durch PARK-SOALR. PARK-SOLAR ist nach Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.5 Im Falle des Rücktritts nach Ziffer 7.4 und der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ist PARK-SOLAR berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsprodukte an sich zu nehmen und zu diesem Zweck den Ort zu betreten, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden.
7.6 Erlangt der Kunde durch die Montage des Produktes auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine Sicherungshypothek, so tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) an PARK-SOLAR zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab. PARK-SOLAR nimmt die Abtretung an.
7.7 PARK-SOLAR verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt PARK-SOLAR.
8. Gefahrübergang
8.1 Gefahrübergang für die von der PARK-SOLAR zu liefernden Produkte, welche regelmäßig PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung sind, ist der Abschluss der Montage der PV-Anlage bis einschließlich der Inbetriebnahme, d. h. die Inbetriebsetzung nach dauerhafter Montage der PV-Module und aller zur Erzeugung von elektrischer Energie notwendiger Komponenten.
8.2 Wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Anbindung der PV-Anlage ab Wechselrichter an das öffentliche Netz sowie die Installation bzw. Funktion sämtlicher weiterer Komponenten wie beispielsweise Überwachungs- bzw. Monitoringsysteme für den Gefahrübergang nicht notwendig.
9. Gewährleistung
9.1 Erkennbare Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) sind PARK-SOLAR unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Inbetriebnahme der Produkte schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind PARK-SOLAR unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich, den Mangel hinreichend konkret bezeichnend, anzuzeigen.
9.2 Die Geltendmachung der Mängelansprüche setzt voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist; versäumt er die ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von PARK-SOLAR für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.3 Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven, objektiven oder Montageanforderungen entsprechen, ist PARK-SOAR zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn PARK-SOLAR aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
9.3.1 nicht die zwischen dem Kunden und PARK-SOLAR vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, oder
9.3.2 sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen, oder
9.3.3 nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben werden. 7
9.4 Soweit nicht zwischen dem Kunden und PARK-SOLAR unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie
9.4.1 sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, oder
9.4.2 nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äu-ßerungen, die von PARK-SOLAR, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurde, oder
9.4.3 nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die bzw. das PARK-SOLAR dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
9.4.4 nicht mit dem Zubehör einschließlich der Montage- oder Installationsanleitung sowie an-deren Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
9.5 PARK-SOLAR verkauft und liefert keine blendarmen oder blendfreien PV-Module, sofern nicht anderes ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist. PARK-SOLAR prüft darüber hin-aus keine Blendbeeinträchtigungen von Nachbarhäusern. Eventuelle Beeinträchtigungen von Nachbarn durch Lichtreflexionen hat der Kunde im Zweifel auf eigene Kosten vor der Installation der PV-Anlage durch ein Blendgutachten auszuräumen.
9.6 Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder einer Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. PARK-SOLAR ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Um-ständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat PARK-SOLAR die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.7 Der Kunde hat PARK-SOLAR die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde PARK-SOLAR die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
9.8 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann PARK-SOLAR die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.9 Die von PARK-SOLAR geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlge-schlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat PARK-SOLAR die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschrän-kung, Schadensersatz).
9.10 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung und Alterung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Montageflächen oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem 8
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorge-nommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängel-ansprüche. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.
9.11 Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung bzw. der Fassade übernimmt die PARK-SOLAR keine Gewähr.
10. Rücktritt
10.1 Im Falle eines nicht nur vorübergehenden Ausbleibens der Selbstbelieferung ist PARK-SOLAR berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. PARK-SOLAR ist weiterhin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2 Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort insbesondere nach einer Prüfung technischer Details die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen, oder nur mit einer zwingend notwendigen Änderung des Leistungsumfangs möglich wäre, wenn die Baugenehmigung oder die Netzanschlusszusage nicht erteilt wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines solchen Rücktritts schuldet der Kunde die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts PARK-SOLAR im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Kosten und die vereinbarte Vergütung, soweit diese bereits erbracht worden ist; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
11.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
11.2 Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Ziffer 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von PARK-SOLAR oder deren Erfüllungsgehilfen, (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Er-satz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit PARK-SOLAR nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
11.3 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PARK-SOLAR für Sachschäden und daraus resultierender weiterer Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 5.000.000 (fünf Millionen Euro) pauschal für Personen und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden). PARK-SOLAR ist bereit, auf Verlangen des Kunden und gegen Übernahme der hierfür entstehenden Mehrkosten eine höhere Deckungssumme zu vereinbaren.
11.4 Die in den Ziffern 11.2 und 11.3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PARK-SOLAR betroffen ist.
11.5 Wird während der Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module erstattet.
11.6 Wird vor oder während der Montage festgestellt, dass ein (weiteres) Gerüst erforderlich ist, das im Angebot nicht bepreist war, trägt der Kunde die Kosten für diese (weitere) Gerüst.
12. Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass PARK-SOLAR das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. PARK-SOLAR ist verpflichtet, ohne Zustimmung des Kunden bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine Personendaten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
13. Einspeisung der elektrischen Energie
13.1 Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
13.2 Der Kunde versichert, dass die zur Montage der PV-Anlage etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt und die etwa erforderliche Baugenehmigung erteilt worden ist. PARK-SOLAR kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
14. Verjährung
14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
14.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an PARK-SOLAR oder einen von PARK-SOLAR benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
14.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.4 Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von PARK-SOLAR (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14.5 Soweit PARK-SOLAR dem Kunden gemäß Ziffer 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regel-mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr.
15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen PARK-SOALR und dem Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von PARK-SOLAR in Stuttgart (Amtsgericht Stuttgart, Landgericht Stuttgart). PARK-SOLAR ist je-doch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die ganz oder teil-weise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.